Für alle Verträge über die Software Orderiom, den Kauf oder die Miete von Hardware sowie ergänzende Dienstleistungen. Hauptteil §§ 1–17, Anlage 1 (Hardware) und Anlage 2 (Onboarding). Stand: 1. Oktober 2026.
Anbieter: AK Software GmbH, Seydelstraße 7, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Amir Koklan, Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 193978 B, USt-IdNr. DE317167114 — nachfolgend „Orderiom“ oder „Anbieter“.
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über die Nutzung der Software Orderiom (Software-as-a-Service), den Erwerb oder die Miete von Hardware sowie ergänzende Dienstleistungen. Sie bestehen aus dem Hauptteil (§§ 1–17), der Anlage 1 (Hardware-Bedingungen: Kauf und Miete) und der Anlage 2 (Onboarding und Einrichtung).
(1) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(2) Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: (a) das vom Kunden unterzeichnete Auftragsformular einschließlich der darin aufgeführten Produkte, Preise und Sonderkonditionen, (b) die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO, (c) die Leistungsbeschreibung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, (d) diese AGB einschließlich Anlagen. Bei Widersprüchen geht das jeweils vorrangig genannte Dokument vor.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Auftragsformular haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die cloudbasierte Software Orderiom über das Internet zur Nutzung bereit (SaaS). Orderiom umfasst je nach Bestellung insbesondere: digitale Speisekarte, Tisch- bzw. QR-Bestellung, Self-Order-Terminals (Kiosk), Liefer- und Abholbestellungen (Webshop), Bestell-App, Kassensystem, Zahlungsabwicklung sowie zugehörige Verwaltungs- und Auswertungsfunktionen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftragsformular und der Leistungsbeschreibung. Nicht bestellte Module und Funktionen sind nicht geschuldet, auch wenn sie technisch erreichbar sind.
(3) Ergänzend bietet der Anbieter Dienstleistungen an (z. B. Onboarding und Einrichtung, Website-Erstellung, Corporate Design, Marketingpakete, Kassenberatung, Individualsoftware). Für diese gelten die jeweiligen Vereinbarungen im Auftragsformular sowie — für Onboarding und Einrichtung — Anlage 2.
(4) Hardware (z. B. Self-Order-Terminals, Kassen, Bondrucker, Zahlungsterminals, Tablets) wird nach Wahl im Auftragsformular verkauft oder vermietet. Es gilt Anlage 1.
(5) Übergabepunkt für die SaaS-Leistung ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Verbindung des Kunden zum Internet, die Beschaffung geeigneter Endgeräte (soweit nicht vom Anbieter bezogen) und die Einrichtung des Kundennetzwerks sind nicht Gegenstand des Vertrags.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und Funktionen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der Kernfunktionsumfang erhalten bleibt. Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mit einer Frist von vier Wochen in Textform an.
(1) Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Kunden (auch elektronisch, z. B. per E-Signatur) und dessen Annahme durch den Anbieter zustande. Die Annahme erfolgt durch Gegenzeichnung, Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung.
(2) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern im Angebot keine Bindefrist genannt ist.
(3) Vertragsbeginn und Beginn der Berechnung der laufenden Entgelte ergeben sich aus dem Auftragsformular; fehlt eine Angabe, gilt Anlage 2 § 3.
(4) Kostenlose Testphasen (z. B. „30 Tage kostenlos testen“) enden automatisch, sofern der Kunde nicht ein kostenpflichtiges Paket bestellt. Ein Anspruch auf Fortführung oder Datenübernahme aus der Testphase besteht nicht.
(1) Die Abwicklung von Zahlungen der Gäste des Kunden (online, am Terminal oder an der Kasse) erfolgt über einen vom Anbieter integrierten Zahlungsdienstleister (derzeit Stripe Payments Europe Ltd., „Zahlungsdienstleister“). Der Anbieter selbst erbringt keine Zahlungsdienste im Sinne des ZAG.
(2) Voraussetzung für die Nutzung ist, dass der Kunde ein Konto beim Zahlungsdienstleister eröffnet, dessen Nutzungsbedingungen (z. B. Stripe Connected Account Agreement) akzeptiert und die Identitäts- und Legitimationsprüfung (KYC) erfolgreich abschließt. Der Kunde ist Zahlungsempfänger; Auszahlungen erfolgen durch den Zahlungsdienstleister direkt an den Kunden.
(3) Die Transaktionsgebühren (Prozentsatz und/oder Festbetrag je Transaktion) ergeben sich aus dem Auftragsformular bzw. der Preisliste. Sie werden vom Auszahlungsbetrag einbehalten oder gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Rückbuchungen (Chargebacks), Rückerstattungen und daraus entstehende Gebühren trägt der Kunde. Der Zahlungsdienstleister bzw. der Anbieter ist berechtigt, entsprechende Beträge mit Auszahlungen zu verrechnen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, den Zahlungsdienstleister mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu wechseln, sofern dem Kunden hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet,
(2) Verletzt der Kunde diese Pflichten, bleibt die Vergütungspflicht unberührt. Mehraufwand des Anbieters, der auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruht, wird nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
(3) Der Anbieter kann den Zugang sperren, wenn der Kunde die Software rechtswidrig nutzt, die Sicherheit des Systems gefährdet ist oder ein Fall des § 8 vorliegt. Der Anbieter wird den Kunden vorab informieren, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software für die im Auftragsformular genannten Betriebsstätten und im bestellten Funktionsumfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
(2) Nicht gestattet sind insbesondere: die Nutzung für nicht vereinbarte Standorte oder Betriebe, die Überlassung an Dritte, das Reverse Engineering, Dekompilieren oder Vervielfältigen der Software sowie das Umgehen von Nutzungsbeschränkungen. Eine Nutzung über den bestellten Umfang hinaus berechtigt den Anbieter zur Nachberechnung nach Preisliste.
(3) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.
(4) An Arbeitsergebnissen aus ergänzenden Dienstleistungen (z. B. Website, Designs) erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke. Vorlagen, Frameworks und Bibliotheken des Anbieters bleiben dessen Eigentum.
(5) Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, die von ihm eingestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Speisekarten) zur Vertragserfüllung, zur Datensicherung und zur Darstellung gegenüber seinen Gästen zu speichern, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Der Kunde sichert zu, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen.
(6) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenzkunden nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Anregungen und Feedback des Kunden darf der Anbieter ohne Vergütung zur Verbesserung der Software verwenden.
(7) Der Anbieter darf Nutzungs- und Transaktionsdaten in anonymisierter bzw. aggregierter Form zur Verbesserung der Software, für Statistiken und Benchmarks verwenden.
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die Preise im Auftragsformular, ergänzend die bei Vertragsschluss gültige Preisliste.
(2) Laufende Entgelte (Lizenz-, Miet- und Servicegebühren) werden monatlich im Voraus berechnet, sofern nicht eine jährliche Vorauszahlung vereinbart ist. Für angebrochene Monate erfolgt eine taggenaue anteilige Berechnung.
(3) Einmalige Entgelte (Einrichtung, Onboarding, Hardware-Kauf, Dienstleistungen) werden mit Vertragsschluss bzw. nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt; für Hardware gilt Anlage 1 § 2 (Vorkasse).
(4) Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Kunde erteilt dem Anbieter ein SEPA-Firmenlastschriftmandat; der Einzug erfolgt frühestens am siebten Tag nach Rechnungsdatum. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf drei Tage verkürzt. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen; Kosten einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.
(5) Rechnungen werden elektronisch (E-Rechnung/PDF per E-Mail oder im Kundenportal) übermittelt; der Kunde stimmt dem zu.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) Pakete und Bundles können während der Laufzeit nicht aufgeteilt werden. Stimmt der Anbieter der Abbestellung einzelner Komponenten zu, gelten für die verbleibenden Komponenten die Einzelpreise nach Preisliste.
(8) Der Anbieter ist berechtigt, die laufenden Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn eines Kalendermonats anzupassen, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Kalenderjahr um bis zu 5 %. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf weist der Anbieter in der Ankündigung hin.
(1) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann der Anbieter nach Mahnung mit einer Frist von zwei Wochen den Zugang zur Software und die Zahlungsabwicklung sperren. Die Vergütungspflicht bleibt während der Sperre bestehen.
(3) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug, kann der Anbieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. In diesem Fall sind die bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit bzw. bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin geschuldeten Entgelte sofort fällig, abzüglich ersparter Aufwendungen des Anbieters in Höhe von pauschal 10 %; dem Kunden bleibt der Nachweis geringeren Schadens unbenommen.
(1) Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt von 98 % im Jahresmittel. Nicht als Ausfall gelten Zeiten geplanter Wartung (angekündigt mindestens 24 Stunden vorher, in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten 06:00–24:00 Uhr), Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters (Internetanbindung des Kunden, Endgeräte, Drittdienste wie Zahlungsdienstleister, App-Stores, Lieferplattformen), höhere Gewalt sowie Unterbrechungen, die zur Abwehr von Angriffen oder Sicherheitsrisiken erforderlich sind.
(2) Der Anbieter stellt Updates und Fehlerbehebungen im Rahmen der Weiterentwicklung bereit. Neue Module oder erweiterte Funktionen können gesondert vergütungspflichtig sein.
(3) Support wird per E-Mail, Ticket und telefonisch zu den auf der Website veröffentlichten Supportzeiten geleistet. Reaktionszeiten: bei betriebsverhindernden Störungen (kein Bestellen/Kassieren möglich) innerhalb von vier Stunden während der Supportzeiten, bei sonstigen Störungen innerhalb eines Werktags. Reaktionszeit ist die Zeit bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht bis zur Behebung.
(4) Vor-Ort-Einsätze, Schulungen über den Onboarding-Umfang hinaus sowie Unterstützung bei Störungen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. Netzwerkprobleme, Fehlbedienung), werden nach Aufwand gemäß Preisliste berechnet.
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software erheblich von der Leistungsbeschreibung abweicht und dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unwesentlich eingeschränkt ist. Unerhebliche Abweichungen, insbesondere in der Gestaltung, begründen keinen Mangel.
(2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich nach Entdeckung über die Supportkanäle mit einer nachvollziehbaren Beschreibung (Fehlerbild, Zeitpunkt, Gerät, Screenshots). Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Umgehungslösung (Workaround), sofern die Nutzbarkeit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Schlägt die Mängelbeseitigung nach drei Versuchen fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder — bei erheblichen Mängeln — den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(5) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte, auf nicht vertragsgemäße Nutzung, auf ungeeignete Endgeräte oder Netzwerke oder auf Störungen von Drittdiensten zurückzuführen sind.
(6) Für kostenlose Leistungen (z. B. Testphase, Beta-Funktionen) gilt die gesetzliche Gewährleistung für unentgeltliche Leistungen; der Anbieter haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach je Schadensfall auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Vergütung, insgesamt je Vertragsjahr auf das Doppelte dieses Betrags.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist im Rahmen des Absatzes 2 ausgeschlossen. Für Datenverlust haftet der Anbieter nur bis zur Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Der Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit von Steuerberechnungen, Kassenexporten oder Kennzeichnungen, soweit diese auf Einstellungen oder Eingaben des Kunden beruhen, und nicht für steuerliche Nachteile aus einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung des Kunden.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(1) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Software, auf vom Kunden eingestellten Inhalten oder auf einer Verletzung der Pflichten aus § 5 beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, stellt ihm die zur Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung und trifft keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne Abstimmung mit dem Kunden.
(3) Macht ein Dritter geltend, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze seine Schutzrechte, kann der Anbieter nach seiner Wahl die Software so ändern oder ersetzen, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder ein Nutzungsrecht beschaffen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung kündigen.
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Daten der Gäste und Mitarbeiter des Kunden), schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt Verantwortlicher; er ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Information seiner Gäste und die Einholung etwaiger Einwilligungen verantwortlich.
(2) Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der EU/des EWR, soweit in der AVV nichts anderes vereinbart ist. Eine Liste der Subunternehmer wird in der AVV geführt.
(3) Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten Geschäftsgeheimnisse und als vertraulich gekennzeichneten Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(1) Keine Partei ist für die Nichterfüllung ihrer Pflichten verantwortlich, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen).
(2) Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen kündigen.
(1) Der Anbieter kann diese AGB und die Leistungsbeschreibung mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund veränderter gesetzlicher, regulatorischer oder technischer Rahmenbedingungen erforderlich ist oder der Weiterentwicklung der Software dient und die Änderung für den Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis (Leistung und Gegenleistung) wird hierdurch nicht zum Nachteil des Kunden verändert; Preisänderungen richten sich ausschließlich nach § 7 Abs. 8.
(2) Der Anbieter teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; der Anbieter kann in diesem Fall den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
(1) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Vertragsbeginn; kostenlose Monate, die dem Kunden gewährt wurden, verlängern die Mindestlaufzeit entsprechend. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird.
(2) Während der Laufzeit hinzubestellte Module, Standorte oder Lizenzen übernehmen die Laufzeit des Hauptvertrags, sofern im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Für gemietete Hardware gilt Anlage 1 Teil B.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung wiederholt gegen § 5 oder § 6 verstößt, ein Fall des § 8 Abs. 3 vorliegt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
(4) Die Kündigung einzelner Module bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform; für die verbleibenden Module gelten die Einzelpreise. Die Laufzeit der übrigen Module bleibt unberührt.
(5) Mit Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte und der Zugang wird gesperrt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten (insbesondere die steuerlich aufbewahrungspflichtigen Kassendaten und Exporte) vor Vertragsende zu exportieren; der Anbieter stellt hierfür die Exportfunktionen der Software bereit. Der Anbieter hält die Daten nach Vertragsende 30 Tage zum Abruf bereit und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine längere Aufbewahrung oder ein Datenhosting kann gesondert vereinbart werden.
(1) Der Anbieter darf sich zur Leistungserbringung Subunternehmer bedienen; er bleibt für die Leistung verantwortlich.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Bei einem Betriebsübergang (z. B. Verkauf des Restaurants) informiert der Kunde den Anbieter rechtzeitig; der Anbieter stimmt einer Vertragsübernahme durch den Erwerber zu, wenn dessen Bonität nicht schlechter ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Diese Anlage gilt ergänzend zu den AGB für alle im Auftragsformular als Kauf oder Miete gekennzeichneten Hardware-Positionen (z. B. Self-Order-Terminals, Kassen-Terminals, Tablets, Bondrucker, Kassenladen, Zahlungsterminals, Zubehör). Soweit diese Anlage keine Regelung enthält, gelten die AGB.
Teil A — Kauf von Hardware
(1) Der Anbieter verkauft dem Kunden die im Auftragsformular bezeichnete neue Hardware zu den dort genannten Preisen. Technische Spezifikationen ergeben sich aus dem Auftragsformular bzw. dem Datenblatt des Herstellers.
(2) Bedienungsanleitungen werden in digitaler Form bereitgestellt. Aufbau, Installation, Einrichtung und Einweisung sind nur geschuldet, wenn sie im Auftragsformular ausdrücklich vereinbart sind (siehe Anlage 2).
(3) Auf Hardware vorinstallierte oder mitgelieferte Software (z. B. Betriebssystem, Orderiom-App, Zahlungsterminal-Firmware) wird nicht verkauft; der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang, in dem der Anbieter selbst hierüber verfügen darf, und für Orderiom-Software nur für die Dauer des SaaS-Vertrags.
(1) Der Kaufpreis ist mit Vertragsschluss fällig; die Lieferung erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang (Vorkasse), sofern im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Lieferung erfolgt an die im Auftragsformular genannte Lieferadresse innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Versand- und etwaige Zollkosten werden gesondert berechnet. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind; Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen, bei Selbstabholung mit Bereitstellung, auf den Kunden über.
(4) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu prüfen und diese innerhalb von fünf Werktagen in Textform anzuzeigen; § 377 HGB gilt. Transportschäden sind zusätzlich beim Zusteller zu vermerken.
(1) Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum des Anbieters. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen und hat den Anbieter bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) unverzüglich zu informieren.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Bei Mängeln leistet der Anbieter nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung; schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Kaufvertrag über die betroffene Hardware zurücktreten. Durch Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu.
(2) Keine Gewährleistung besteht für Verschleißteile (z. B. Akkus, Druckköpfe, Schneidemesser), für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Fremdeingriffe, Flüssigkeiten, Über- oder Unterspannung oder Nichtbeachtung der Herstellerhinweise sowie für Verbrauchsmaterial (Bonrollen etc.).
(3) Der Kunde sendet defekte Hardware nach Abstimmung mit dem Support auf eigene Kosten und Gefahr in geeigneter Verpackung an den Anbieter; die Rücksendung im Gewährleistungsfall erfolgt auf Kosten des Anbieters. Vor-Ort-Service ist nur geschuldet, wenn er gesondert vereinbart ist.
(4) Für die Haftung gilt § 11 der AGB.
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden freiwillig ein Umtauschrecht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung ein, sofern die Hardware unbenutzt, in originalverpacktem und unversehrtem Zustand einschließlich aller Zubehörteile zurückgesandt wird. Ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen (z. B. Terminals mit Kundenlogo/-lackierung), geöffnete Software und Verbrauchsmaterial. Die Rücksendekosten trägt der Kunde; die Erstattung erfolgt nach Wahl des Anbieters als Gutschrift oder Rückzahlung.
Teil B — Miete von Hardware
(1) Der Anbieter vermietet dem Kunden die im Auftragsformular als Miete gekennzeichnete Hardware zu der dort genannten monatlichen Miete. Die Miete beginnt mit Lieferung der Hardware, spätestens jedoch mit dem Vertragsbeginn des SaaS-Vertrags.
(2) Die Hardware bleibt während der gesamten Mietzeit Eigentum des Anbieters. Der Kunde darf sie nicht veräußern, verpfänden, an Dritte überlassen oder an einen anderen als den vereinbarten Standort verbringen. Kennzeichnungen des Anbieters dürfen nicht entfernt werden.
(3) Für Lieferung, Gefahrübergang und Untersuchungspflicht gilt A 2 Abs. 2 bis 4 entsprechend; die Miete wird nicht in Vorkasse, sondern gemäß § 7 AGB monatlich im Voraus berechnet. Eine Kaution kann im Auftragsformular vereinbart werden.
(1) Die Mietzeit entspricht der Laufzeit des SaaS-Vertrags (§ 16 AGB), sofern im Auftragsformular keine abweichende Mindestmietzeit vereinbart ist. Wird der SaaS-Vertrag beendet, endet auch der Mietvertrag; eine isolierte Kündigung der Hardware-Miete während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.
(2) Für nachträglich hinzugemietete Hardware gilt § 16 Abs. 2 AGB.
(1) Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, betreibt sie nur bestimmungsgemäß in geeigneter Umgebung (Innenbereich, keine Feuchtigkeit, keine direkte Sonneneinstrahlung, ausreichende Belüftung) und schützt sie vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl. Er informiert den Anbieter unverzüglich über Schäden, Verlust oder Funktionsstörungen.
(2) Der Anbieter hält die Hardware während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand. Bei Defekten, die der Kunde nicht zu vertreten hat, stellt der Anbieter innerhalb angemessener Frist ein Ersatzgerät (auch gleichwertiges Gebrauchtgerät) zur Verfügung; die Kosten des Austauschs trägt der Anbieter.
(3) Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Fremdeingriffe, Flüssigkeiten, Vandalismus, Diebstahl oder Verlust trägt der Kunde. Er erstattet in diesem Fall die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Zeitwert, mindestens jedoch die im Auftragsformular oder der Preisliste genannte Ersatzpauschale. Dem Kunden wird empfohlen, die Hardware in seine Geschäftsinhaltsversicherung einzubeziehen.
(4) Verbrauchsmaterial (Bonrollen, Reinigungsmittel etc.) beschafft der Kunde auf eigene Kosten.
(1) Mit Ende der Mietzeit hat der Kunde die Hardware innerhalb von 14 Tagen vollständig, gereinigt, mit sämtlichem Zubehör und in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand (normale Gebrauchsspuren ausgenommen) auf eigene Kosten und Gefahr an den Anbieter zurückzusenden oder auf Anforderung zur Abholung bereitzustellen. Der Anbieter stellt auf Wunsch geeignete Versandverpackung gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
(2) Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, schuldet der Kunde für jeden angefangenen Monat der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Monatsmiete; nach weiterer Fristsetzung von 14 Tagen kann der Anbieter den Zeitwert, mindestens die Ersatzpauschale, in Rechnung stellen. Fehlendes Zubehör und über normale Gebrauchsspuren hinausgehende Schäden werden nach Aufwand berechnet.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, vor Rückgabe sämtliche eigenen Daten von der Hardware zu entfernen bzw. zu sichern; der Anbieter setzt zurückgegebene Geräte auf Werkseinstellungen zurück.
(4) Der Kunde kann gemietete Hardware nach Ende der Mindestlaufzeit zum im Auftragsformular oder in der Preisliste genannten Restwert erwerben, sofern dies dort vorgesehen ist; mit vollständiger Zahlung gilt Teil A.
Bedingungen für Einrichtungs-, Schulungs- und Migrationsleistungen.
(1) Onboarding umfasst je nach Auftragsformular: Anlage des Kundenkontos und der Betriebsstätten, Einrichtung von Speisekarte, Produkten, Modifikatoren, Preisen und Steuersätzen, Konfiguration von Bestellkanälen (Terminal, QR, Webshop, App), Kasse und Bondruckern, Anbindung von Zahlungsdienstleister und TSE, Einrichtung des Kundenlogos und Corporate Designs, Datenübernahme aus dem Vorsystem, Schulung des Kunden und Begleitung des Go-live.
(2) Der Umfang ist auf das im Auftragsformular gebuchte Onboarding-Paket beschränkt. Nicht enthalten sind insbesondere: Erstellung oder Übersetzung von Speisekartentexten und Bildern, Netzwerk- und Elektroinstallation vor Ort, Anpassungen an der Software, Schulungen über das gebuchte Kontingent hinaus.
(1) Nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine Onboarding-Checkliste bzw. Zugang zur Onboarding-Plattform. Der Kunde stellt die dort angeforderten Inhalte (Speisekarte mit Preisen, Allergenen und Zusatzstoffen, Bilder, Logo, Öffnungszeiten, Steuersätze, Zugangsdaten zu Drittdiensten, Zahlungs- und Registrierungsdaten) vollständig und in dem angeforderten Format innerhalb von 14 Tagen bereit.
(2) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, stellt die technischen Voraussetzungen (Internet, WLAN, Strom, Aufstellorte) bis zum vereinbarten Einrichtungstermin sicher und nimmt an vereinbarten Terminen (Remote oder vor Ort) teil.
(3) Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters. Vereinbarte Termine, die der Kunde nicht wahrnimmt oder weniger als zwei Werktage vorher absagt, werden nach Aufwand gemäß Preisliste berechnet; bei Vor-Ort-Terminen zusätzlich Fahrtkosten.
(1) Die laufenden Lizenzentgelte werden ab dem im Auftragsformular vereinbarten Vertragsbeginn berechnet. Ist kein Vertragsbeginn vereinbart, beginnt die Berechnung mit Abschluss des Onboardings (§ 5), spätestens jedoch 30 Tage nach Vertragsschluss — auch wenn das Onboarding wegen fehlender Mitwirkung des Kunden noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Onboarding-Leistungen, die der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss nicht abruft, verfallen; ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nicht.
(1) Die Onboarding-Pauschale ergibt sich aus dem Auftragsformular und wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Leistungen außerhalb des gebuchten Umfangs (Zusatzschulungen, weitere Standorte, Sonderkonfigurationen, Datenbereinigung) werden nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand gemäß Preisliste berechnet.
(1) Das Onboarding gilt als abgeschlossen, wenn der Anbieter dem Kunden die Betriebsbereitschaft in Textform mitteilt und der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen wesentliche Abweichungen vom vereinbarten Umfang in Textform rügt. Die produktive Nutzung (erste Echtbestellung oder Kassierung) gilt in jedem Fall als Abschluss.
(2) Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung; sie werden im Rahmen des Supports nachgebessert.
(1) Bei einer Datenübernahme aus einem Vorsystem stellt der Kunde die Daten in einem vom Anbieter unterstützten Format (z. B. CSV, Excel) bereit und ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Der Anbieter schuldet die Übernahme in die Datenstruktur von Orderiom, nicht die Bereinigung oder inhaltliche Prüfung der Daten. Historische Kassendaten des Vorsystems werden nicht übernommen; der Kunde bleibt für deren Aufbewahrung verantwortlich.
(1) Diese Anlage ist Bestandteil der AGB. Bei Widersprüchen zwischen dieser Anlage und dem Hauptteil der AGB geht diese Anlage für Onboarding-Leistungen vor. Für Haftung und Gewährleistung gelten §§ 10 und 11 AGB.
Impressum und Datenschutz
Die Anbieterangaben stehen im Impressum. Wie wir mit personenbezogenen Daten umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich§ 2 Vertragsgegenstand§ 3 Vertragsschluss§ 4 Zahlungsabwicklung§ 5 Pflichten des Kunden§ 6 Nutzungsrechte§ 7 Vergütung§ 8 Zahlungsverzug§ 9 Verfügbarkeit, Support§ 10 Gewährleistung§ 11 Haftung§ 12 Freistellung§ 13 Datenschutz§ 14 Höhere Gewalt§ 15 Änderungen der AGB§ 16 Laufzeit, Kündigung§ 17 SchlussbestimmungenAnlage 1 · HardwareAnlage 2 · OnboardingJa — das Orderiom Kassensystem arbeitet mit einer zertifizierten TSE und ist GoBD-konform, inklusive auswertbarer Exportformate für die Betriebsprüfung.
In der Regel wenige Tage von der Beratung bis zum Live-Gang — wir übernehmen die Einrichtung für dich.
Nein. Du kannst mit dem Orderiom Kassensystem starten oder deine bestehende Kasse einfach ergänzen.
Nein — 0% Provision an Dritte, in jedem Paket, unabhängig vom Bestellkanal.
Die Filialverwaltung gibt dir ein zentrales Dashboard über alle Standorte — Teil des Ketten-Pakets.
Ja — Module lassen sich jederzeit einzeln dazubuchen, ganz ohne Paketwechsel-Zwang.